Hybrid-DRG weiterentwickeln statt abschaffen

Mit einem Änderungsantrag zum Gesetz zur Reform der Notfallversorgung wollen CDU/CSU und SPD § 115f SGB V streichen. Damit würde die Hybrid-DRG zum 1. Januar 2028 abgeschafft. Schon ab 2027 sollen Hybrid-DRG-Leistungen ohne Übernachtung nur noch nach EBM vergütet werden – obwohl der Koalitionsvertrag einen Ausbau vorsah.

Warum das gefährlich ist

Die Hybrid-DRG ist das bislang einzige Instrument, das gleiche Leistungen unabhängig vom Ort ihrer Erbringung gleich vergütet. Der EBM ist nicht auf Basis realer Behandlungskosten kalkuliert. Eine Absenkung auf EBM-Niveau würde viele Eingriffe deutlich untervergüten. Praxiskliniken und AOZ könnten sie nicht mehr kostendeckend anbieten – und die Patientinnen und Patienten landen wieder in der teureren stationären Versorgung.

Unsere Lösungsvorschläge

  • Eigene Kalkulation: ein eigenständiges, kostenbasiertes Kalkulationssystem, wie es gesetzlich bereits angelegt ist. Praxiskliniken sind bereit, ihre Kostendaten bereitzustellen.
  • Schweregrad statt Verweildauer: Die Zuordnung soll sich am medizinischen Schweregrad orientieren.
  • Mengensteuerung: ein Mechanismus analog zum Fixkostendegressionsabschlag – auf Basis einer Realkostengebührenordnung, die auch Investitionskosten berücksichtigt.
  • Begleitforschung: eine gesetzlich verankerte, unabhängige Evaluation aller größeren Vergütungsreformen.
  • Kurzliegerpauschalen als Ergänzung: sinnvoll, aber nur zusätzlich zur Hybrid-DRG. Wir brauchen beide Instrumente.

Breite Front in der Fachpresse

Wir stehen mit dieser Kritik nicht allein. Der Ärztenachrichtendienst (änd) berichtete unter dem Titel „Das wäre Ambulantisierung im Rückwärtsgang“ über den Widerstand der Ärzteschaft – mit der PKG in einer Reihe mit Bundesärztekammer, BDI, mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen, Hartmannbund und Landesärztekammer Brandenburg.

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